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Allgemeine Information zur Briefwahl

Bei der Direktwahl zum Bürgermeister kann jede/r Wahlberechtigte ohne Angabe von Gründen seine Stimme per Briefwahl abgeben. Ab dem 21. Oktober 2019 wird das Briefwahllokal im Rathaus, Zimmer 03 Erdgeschoss Neubau, für Sie geöffnet sein. Bitte bringen Sie dazu ein Ausweisdokument und den ausgefüllten und unterschriebenen Wahlscheinantrag (Rückseite der Wahlbenachrichtigung) mit.
Natürlich können Sie Ihre Briefwahlunterlagen auch schriftlich beantragen, wir senden Sie Ihnen dann an die gewünschte Adresse zu.  Der Antrag muss Vor- und Familienname, Anschrift und Geburtsdatum und ggf. die abweichende Zustellanschrift des Wählers beinhalten und von dem Wähler/der Wählerin selbst gestellt sein. Der Antrag kann auch per E-Mail gestellt werden, jedoch nicht telefonisch.

Anleitung zur Briefwahl
Zunächst unterschreiben Sie (oder Ihre Hilfsperson) die eidesstattliche Versicherung am unteren Ende des Wahlscheins. Legen Sie nun die angekreuzten Stimmzettel in den blauen Umschlag und kleben diesen zu. Den zugeklebten blauen Umschlag legen Sie nun zusammen mit dem unterschiebenen Wahlschein in den roten Umschlag und kleben diesen ebenfalls zu.

Nun können Sie den fertigen Wahlbrief in einen Postkasten der Deutschen Post AG einwerfen oder auch direkt bei der Stadt Schöningen, Markt 1, im Rathaus abgeben oder in den Briefkasten einlegen.

Ich möchte an der Bürgermeisterwahl durch Briefwahl teilnehmen. Was muss ich tun?
Die Teilnahme an der Bürgermeisterwahl per Briefwahl setzt den Besitz eines Wahlscheines voraus. Mit dem Wahlschein erhalten die Wählerinnen und Wähler sämtliche Briefwahlunterlagen sowie ein Merkblatt zum Ablauf. Wie man einen Wahlschein erhält hängt davon ab, ob man in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder nicht.

  1. Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, müssen spätestens bis zum Freitag vor der Wahl (= 08. November 2019) bis 13:00 Uhr einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins bei der Gemeinde, in der sie mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind, stellen.
    Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch (zum Beispiel durch ein formloses Schreiben, Telegramm, Telefax, E-Mail) sowie persönlich gestellt werden.
  2. Auch Wahlberechtigte, die nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein,
  • wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist (29.September 2019) für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist (25.Oktober 2019) gegen das Wählerverzeichnis versäumt haben oder
  • wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der geltenden Antrags- oder Einspruchsfristen entstanden ist
  • wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt.

In den Fällen der Nummer 2 können die Wahlscheine auch noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr beantragt werden.

Wie funktioniert die Briefwahl?

  1. Die Stimmzettel persönlich ankreuzen, die Stimmzettel in den blauen Stimmzettelumschlag legen und zukleben;
  2. die auf dem Wahlschein unten befindliche "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit Ort, Datum und Unterschrift versehen;
  3. den ausgefüllten Wahlschein und den blauen Stimmzettelumschlag gemeinsam in den roten Wahlbriefumschlag stecken;
  4. den roten Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frankiert) in die Post geben oder bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle direkt abgeben/einlegen.

Bis wann müssen die Wahlbriefe zurück geschickt werden?
Der Wahlbrief muss bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da um 18:00 Uhr die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief daher spätestens am dritten Werktag vor der Wahl abgesandt werden.
Briefwählerinnen und Briefwähler können ihren Wahlbrief aber auch direkt bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgeben oder abgeben lassen.

Muss der Wahlbriefumschlag frankiert werden?
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist die Versendung des Wahlbriefes unentgeltlich. Wird der Wahlbrief aber von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland versandt, ist er zu frankieren.