Erhält ein Schuldner eine Vollstreckungsankündigung, ist in jedem Fall eine Mahnung durch die Stadtkasse erfolgt. Er sollte sich dann unverzüglich mit dem angegebenen Vollstreckungsbeamten in Verbindung setzen, um die weitere Vorgehensweise, ggf. Ratenzahlungen, zu besprechen.
Hierdurch können weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen, die tiefer in die Rechte des Schuldners eingreifen und mit weiteren Kosten verbunden sind, vermieden werden.
Beteiligte im Verwaltungszwangsverfahren
Im VZV (Verwaltungszwangsverfahren) gibt es zunächst nur drei Beteiligte:
1. den Gläubiger
2. den Schuldner
3. die Vollstreckungsbehörde
Im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner kann bei Forderungspfändungen (z.B. Konto- und Lohnpfändungen) noch der sogenannte Drittschuldner (z.B. Bank, Arbeitgeber usw.) beteiligt werden.
Gläubiger bei der Stadtverwaltung sind die Fachdienste (z. B. für Steuern, Bauangelegenheiten, Kita und Krippe, Gewerbe usw.) und bei Amtshilfen die ersuchenden Behörden, z.B. die IHK, Handwerkskammer usw.
Im Vollstreckungsverfahren wird die Stadtkasse ausschließlich vom Gläubiger beauftragt. Das bedeutet, dass die Entscheidungen der eigentlichen Gläubiger zu Grunde liegen.
Über eine Stundung (Hinausschieben der Fälligkeit), eine Niederschlagung (befristete oder unbefristete Zurückstellung) oder einen Erlass (Verzicht auf eine Forderung) der Forderung entscheidet ausschließlich der Gläubiger.
Der Gläubiger erlässt aufgrund bestehender Gesetze oder Satzungen einen Leistungsbescheid z.B. Bußgeld nach dem „Bußgeldkatalog“, Grundsteuer oder Gewerbesteuer nach dem Grundsteuer- bzw. Gewerbesteuergesetz, Hundesteuer nach der Satzung.
Erst wenn der Schuldner nach dem Leistungsbescheid und einer gesetzlich vorgeschriebenen Mahnung nicht an den Gläubiger zahlt, wird die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde eingeschaltet.
Der Vollstreckungsbeamte ist Teil der Vollstreckungsbehörde und an deren Weisungen gebunden.
Bei allen Problemen, Fragen, Einwendungen bezüglich der Hauptforderungen wird an den Gläubiger verwiesen.
Während der Gläubiger über die Forderung bestimmt, entscheidet die Vollstreckungsbehörde über den Ablauf des Verwaltungszwangsverfahrens und kann mehrere Vollstreckungsmaßnahmen gleichrangig nebeneinander durchführen, also z.B. eine Forderungspfändung und eine Sachpfändung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Forderungen aus der Vollstreckung sind sofort in voller Höhe zu begleichen. Ist dies nicht möglich, kann ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden.
Um über diesen Antrag zu entscheiden, werden folgende Unterlagen benötigt:
1. Ein gültiger Personalausweis
2. Leistungsbescheid ALG I oder ALG II bzw. Lohn - / Verdienstbescheinigung
3. Kontoverbindung
Sollten schon mit anderen Gläubigern Ratenzahlungen vereinbart worden sein, müssen auch diese Unterlagen mitgebracht werden.
Welche Gebühren fallen an?
Sollte man seine Rückstände nicht rechtzeitig bezahlt haben, wird eine Mahnung zuzüglich Mahngebühren an den Schuldner versandt. Erfolgt auch aufgrund der Mahnung keine Zahlung, wird die Forderung in die Vollstreckung übergeben.
Die Vollstreckungsbehörde ist gemäß dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) dazu berechtig, Verwaltungsgebühren für Vollstreckungstätigkeiten zu erheben. Nach dem NVwVG § 68, Absatz 3 entsteht die Gebührenschuld ab dem Verschicken einer Zahlungs-aufforderung. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsvollstreckungs-kostenverordnung und beträgt je nach Forderungshöhe zwischen 14,00 € und 110,00 €.
Ab einer Forderungshöhe von 50,00 € werden gemäß dem Niedersächsischem Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) Säumniszuschläge monatlich weiterberechnet. Die Höhe des Zuschlags liegt durchweg bei 1 v.H. je angefangenem Monat des Zahlungsverzuges.
Besteht die Notwendigkeit weiterer Vollstreckungshandlungen, z.B. einer Konto- oder Lohnpfändung, erhöhen sich die Gebühren für den Schuldner noch weiter.
Welche Fristen muss ich beachten?
1. Der Bürger wird mit einem Leistungsbescheid aufgefordert, eine Leistung zu erbringen. Der Leistungsbescheid beinhaltet einen exakten Zeitpunkt (Fälligkeit), zu der die Leistung (Zahlung) erbracht werden muss. Verstreicht der Zeitpunkt, ist der Bürger in Zahlungsverzug.
2. Verstreicht der Zeitpunkt zu dem der Bürger die Leistung erbringen sollte, ergeht eine Mahnung. In dieser Mahnung wird der Bürger nochmals zur Zahlung innerhalb einer Woche ab Zustellung aufgefordert.
3. Lässt der Bürger auch diese Frist verstreichen, wird die säumige Forderung in die Vollstreckung übergeleitet.
In absehbarer Zeit wird der Schuldner mit Hilfe einer Vollstreckungsankündigung darüber aufgeklärt, dass er sich nunmehr in der Vollstreckung befindet und welche Maßnahmen u.a. eingeleitet werden können, um ihn zur Zahlung der offenen Forderung zu zwingen. Auch hier wird dem Schuldner nochmals die Möglichkeit gewährt, die Zahlung ohne Einleitung weiterer Maßnahmen innerhalb einer Woche ab Zustellung der Vollstreckungsankündigung zu leisten.
Zusammenfassend sind für die Vollstreckung folgende Voraussetzungen nach § 3 NVwVG erforderlich:
Der Leistungsbescheid - Feste Angabe der Fälligkeit
Die Mahnung - Frist zur Zahlung eine Woche ab Zustellung der Mahnung
Mit welchen Maßnahmen ist im Vollstreckungsverfahren zu rechnen?
Pfändung von Sachen ab § 27 NVwVG:
Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an der Sache, das bedeutet, dass der gepfändete Gegenstand jetzt Eigentum der Vollstreckungsbehörde ist. Die gepfändeten Sachen werden entweder mitgenommen oder es wird ein Pfandsiegel angebracht und die Sache wird vor Ort belassen. Die Pfändung betrifft nur alle beweglichen Sachen. Die Vollstreckungsbehörde darf daher alle beweglichen Sachen pfänden, mit Ausnahme von unpfändbaren Sachen. Die Pfandstücke werden später öffentlich versteigert.
Es ist strafbar einen gepfändeten Gegenstand zu zerstören, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder das Pfandsiegel zu entfernen.
Bei der Pfändung von Sachen verweist das NVwVG teilweise an die Zivilprozessordnung (ZPO). Die Einzelheiten sind der ZPO zu entnehmen. Die ZPO enthält auch eine abschließende Aufzählung der unpfändbaren Sachen.
Pfändung von Geldforderungen ab § 45 NVwVG:
Gepfändet werden verschiedenste Arten von Geldforderungen, z. B. Gehälter und Bankguthaben. Hierfür wird gegenüber dem Drittschuldner (z. B. der Bank, bei der ein Konto geführt wird oder dem Arbeitgeber) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugestellt. Ab Erhalt dieser Verfügung darf dann nicht mehr ohne weiteres das Geld ausgezahlt werden. Hier verweist das NVwVG für Einzelheiten ebenfalls an die ZPO.
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ab § 58 NVwVG
Hierbei handelt es sich z. B. um die Vollstreckung in Immobilien. Vollstreckungsmaßnahmen sind hier u.a. Zwangsversteigerungen oder die Eintragung von Sicherungshypotheken in das Grundbuch. Die Einzelheiten werden auch hier über die ZPO geregelt.
Erzwingungshaft bei Bußgeldern § 96 OWiG:
Wird eine rechtskräftige Geldbuße nicht fristgerecht gezahlt, so kann auf Antrag gegen den Betroffenen die Erzwingungshaft erlassen werden. Es ergeht also ein Haftbefehl. Den Vollzug des Haftbefehls kann man durch Zahlung abwenden. Der Freiheitsentzug wird in der Justizvollzugsanstalt vollzogen. Das Bußgeld kann nicht „abgesessen“ werden, es bleibt weiterhin bestehen. Die Erzwingungshaft dient lediglich als Druckmittel. Die Erzwingungshaft wird nicht von der Stadtkasse beantragt! Es obliegt der ersuchenden Behörde bzw. dem Fachdienst, diese zu beantragen.
Zwangsgelder:
§ 67 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Ein Zwangsgeld zieht auf ein Handeln oder Dulden ab, welches nur durch eine bestimmte Person erfolgen kann, z.B. das Abdichten der Kleinkläranlage durch den Grundstückseigentümer. Dem Zwangsgeld geht ein Bescheid voraus, in dem die konkrete Maßnahme festgesetzt wird. Erfolgt die Handlung innerhalb der angegebenen Frist nicht, so ergeht eine Androhung eines Zwangsgeldes mit einer erneuten Frist. Erst danach wird das Zwangsgeld erlassen. Wird die entsprechende Handlung vollzogen, so erlischt auch das Zwangsgeld! Die entstandenen Verwaltungsgebühren müssen jedoch gezahlt werden. Erfolgt keine Zahlung und auch nicht die entsprechende Duldung oder Handlung, so kann die Ersatzzwangshaft beantragt werden.
Widerspruch und aufschiebende Wirkung § 66 NVwVG
Widerspruch und Klage gegen Vollstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Widerspruch muss daher frist- und formgemäß gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt erfolgen!
Die öffentlich rechtliche Vollstreckung - Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Die Vollstreckung für öffentlich rechtliche Geldforderungen richtet sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG). Öffentlich rechtlich bedeutet, dass es sich um eine Geldforderung handelt, die auf der Grundlage eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Satzung entsteht.
Im § 1 des NVwVG fällt der Begriff Verwaltungsakt. Bescheide sind Verwaltungsakte, z. B. der Steuerbescheid über die Grundsteuer oder der Bescheid über die Straßenreinigungsgebühren. Verwaltungsakte sind gekennzeichnet durch das Über- und Unterordnungsprinzip. Das bedeutet, dass beide Parteien nicht gleichberechtigt sind. Es gibt also keine Möglichkeit, „den Preis“ zu verhandeln, besondere Vereinbarungen zu treffen oder zu „kündigen“, da die Vorgaben eindeutig durch ein Gesetz geregelt sind.
Einen Verwaltungsakt erkennt man stets an der Rechtsbehelfsbelehrung.
Für diese öffentlich rechtlichen Geldforderungen bedarf es keines Vollstreckungstitels eines Gerichtes!
Vorausgesetzt wird jedoch gem. § 3 NVwVG:
- die Frist des Rechtsbehelfes ist abgelaufen
- die Fälligkeit ist überschritten
- der offene Betrag wurde gemahnt und die Frist der Mahnung ist abgelaufen
Besonderheit privatrechtliche Forderungen
Bestimmte privatrechtliche Geldforderungen dürfen auch im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden. Hierbei handelt es sich also um Forderungen aus einem Vertragsverhältnis. Die Voraussetzungen hierfür sind abschließend im § 2 Abs. 3 NVwVG i.V.m der Verordnung zur Durchführung des NVwVG geregelt (z. B. Kita-Gebühren).
Besonderheit Amtshilfen
Die Stadt Schöningen leistet auch Amtshilfe, nach § 7 NVwVG. Das bedeutet, sie wird auch für andere Behörden tätig. Entweder, weil die ersuchende Behörde örtlich nicht zuständig ist oder weil sie keine Vollstreckungsbehörde ist. Die Stadt Schöningen prüft diese Amtshilfen nicht, sie ist nur Hilfeleister!
Voraussetzung für diese Amtshilfen ist die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit der Forderung. Die oben genannten Voraussetzungen gelten auch weiterhin und werden durch die ersuchende Behörde geprüft. Diese Prüfung obliegt nicht der Stadt.
Bei auftretenden Fragen zu der Forderung wenden Sie sich daher direkt an die ersuchende Behörde, diese ist in der Vollstreckungsankündigung angegeben.
Besonderheit GEZ / ARD ZDF Deutschlandradio (Rundfunkbeitrag)
Bei dem Runfunkbeitrag handelt es sich um einen gesetzlichen Pflichtbeitrag. Grundlage ist dafür der Rundfunkbeitragstaatsvertrag (RbStV). Hier hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass die Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren betrieben wird (§ 11 Absatz 6 RBStV). Dieser Sonderfall wurde daher auch im NVwVG berücksichtigt. Dort wurde die Zuständigkeit im § 7 Absatz 4 geregelt und den Gemeinden übertragen, also auch der Stadt Schöningen.
Hinweis: Möchten Sie von dem Rundfunkbeitrag befreit werden, so müssen Sie stets einen Antrag auf Befreiung stellen. Dieser Antrag ist auf dem vorgegebenen Vordruck zu stellen und die entsprechenden Unterlagen müssen beigefügt werden. Es erfolgt keine automatische Befreiung.
Einzelheiten hierzu finden Sie auf der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de.