Wahlbekanntmachung der Wahlleitung
Zur Wahl der Vertretung und zu den Ortsratswahlen in der Stadt Schöningen am 12. September 2021 wird aufgrund des § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in Verbindung mit § 7 NKWO folgendes bekannt gegeben:
I. Gemeindewahlleitung
Gemeindewahlleiter für die Stadt Schöningen:
Bürgermeister Malte Schneider
38364 Schöningen, Rathaus, Markt 1, Tel.: 512-120
1. Stellvertreter des Gemeindewahlleiters:
Städtischer Direktor Karsten Bock
38364 Schöningen, Rathaus, Markt 1, Tel.: 512-125
2. Stellvertreterin des Gemeindewahlleiters:
Stadträtin Claudia Backhauß
38364 Schöningen, Rathaus, Markt 1, Tel: 512-147
II. Zahl der zu wählenden Vertreter*innen
Die Zahl der zu wählenden Vertreter*innen bestimmt sich nach der maßgeblichen Einwohnerzahl für die Stadt Schöningen, die das Landesamt für Statistik Niedersachsen mit dem Stichtag 30. Juni 2020 festgestellt hat (§ 52 NKWG i.V.m. § 177 des Niedersächsi-schen Kommunalverfassungsgesetzes –NkomVG- in der z.Z. gültigen Fassung).
Hiernach betrug die Zahl der Bevölkerung für die Stadt Schöningen
11.193 Einwohner*innen.
Somit sind nach § 46 Abs. 2 NKomVG bei dieser Einwohnerzahl
28 Ratsmitglieder für die Stadt Schöningen
und nach § 91 Abs. 1 NKomVG in Verbindung mit § 5 der Hauptsatzung der Stadt Schöningen
13 Ortsratsmitglieder für den Ortsteil Esbeck und
9 Ortsratsmitglieder für den Ortsteil Hoiersdorf
zu wählen.
III. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Gem. § 7 Abs. 2 NKWG bildet das Gebiet der Stadt Schöningen einen Wahlbereich.
IV. Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber
• Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gem. § 21 Abs. 4 NKWG höchstens
33 Bewerber für die Stadt Schöningen,
18 Bewerber für den Ortsteil Esbeck und
14 Bewerber für den Ortsteil Hoiersdorf
enthalten.
• Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf gem. § 21 Abs. 5 NKWG nur den Namen einer
wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.
• Die Reihenfolge der Bewerber*innen muss gem. § 21 Abs. 4 Satz 4 NKWG aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
V. Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Er muss außerdem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein
für die Stadtratswahl von mindestens 20,
für die Ortsratswahlen von mindestens 10
Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind (§21 Abs. 9 NKWG). Die Formblätter für diese Unterstützungsunterschriften sind bei der Gemeindewahlleitung anzufordern.
Hiervon ausgenommen sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge:
Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachen (CDU),
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (GRÜNE),
Freie Demokratische Partei (FDP),
DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE),
Alternative für Deutschland (AfD)
Unabhängige Wählergemeinschaft Schöningen (UWG),
Zukunftsinitiative Elm-Lappwald (ZIEL)
Einzelbewerber Schliephake
Esbecker Wählergemeinschaft (EW),
Hoiersdorfer Bürgerliste (HBL).
VI. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge für die Vertretungen sollen nach amtlichen Muster eingereicht wer-den. Inhalt und Form der Wahlvorschläge müssen den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 31 ff. NKWO entsprechen. Ein Wahlvorschlag muss gem. § 21 Abs. 6 NKWG enthalten:
1. Den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jeden Bewerbers;
2. Bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese,
3. Bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese.
Das Kennwort oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung einer Partei enthalten. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt.
Muster der erforderlichen Vordrucke sind bei Bedarf bei der Gemeindewahlleitung erhältlich.
VII. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge endet am
Montag, 26. Juli 2021, um 18.00 Uhr.
Die Wahlvorschläge sind an die
Gemeindewahlleitung der Stadt Schöningen
Markt 1
38364 Schöningen
zu richten.
Nach Ablauf dieser Frist können gem. § 27 Abs. 2 NKWG bestimmte Mängel in den eingereichten Wahlvorschlägen nicht mehr beseitigt werden. Ich bitte daher, die Wahlvorschläge mit den notwendigen Unterlagen möglichst frühzeitig einzureichen.
VIII. Wahlanzeige
Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum
Montag, 14. Juni 2021,
bei der
Niedersächsische Landeswahlleiterin
Lavesallee 6
30169 Hannover
einzureichen.
Der Wahlanzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen.
Schöningen, 15.04.2021
Gez. Schneider
Gemeindewahlleiter
Weiterführende Informationen rund um die Kommunalwahl 2021 sind hier zusammengestellt.