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Schöningen

Vorbereitung der Kommunalwahl - Öffentliche Bekanntmachung

Wahlbekanntmachung der Wahlleitung

Zur Wahl der Vertretung und zu den Ortsratswahlen in der Stadt Schöningen am 12. September 2021 wird aufgrund des § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in Verbindung mit § 7 NKWO folgendes bekannt gegeben:

I.    Gemeindewahlleitung

    Gemeindewahlleiter für die Stadt Schöningen:
    Bürgermeister Malte Schneider
    38364 Schöningen, Rathaus, Markt 1, Tel.: 512-120

    1. Stellvertreter des Gemeindewahlleiters:
    Städtischer Direktor Karsten Bock
    38364 Schöningen, Rathaus, Markt 1, Tel.: 512-125

    2. Stellvertreterin des Gemeindewahlleiters:
    Stadträtin Claudia Backhauß
    38364 Schöningen, Rathaus, Markt 1, Tel: 512-147


II.    Zahl der zu wählenden Vertreter*innen

Die Zahl der zu wählenden Vertreter*innen bestimmt sich nach der maßgeblichen Einwohnerzahl für die Stadt Schöningen, die das Landesamt für Statistik Niedersachsen mit dem Stichtag 30. Juni 2020 festgestellt hat (§ 52 NKWG i.V.m. § 177 des Niedersächsi-schen Kommunalverfassungsgesetzes –NkomVG- in der z.Z. gültigen Fassung).
Hiernach betrug die Zahl der Bevölkerung für die Stadt Schöningen

11.193 Einwohner*innen.

Somit sind nach § 46 Abs. 2  NKomVG bei dieser Einwohnerzahl

            28 Ratsmitglieder für die Stadt Schöningen

und nach § 91 Abs. 1 NKomVG in Verbindung mit § 5 der Hauptsatzung der Stadt Schöningen

            13 Ortsratsmitglieder für den Ortsteil Esbeck und
              9 Ortsratsmitglieder für den Ortsteil Hoiersdorf

zu wählen.


III.    Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Gem. § 7 Abs. 2 NKWG bildet das Gebiet der Stadt Schöningen einen Wahlbereich.    


IV.    Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber

•    Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gem. § 21 Abs. 4 NKWG höchstens
                                     33 Bewerber für die Stadt Schöningen,
                                     18 Bewerber für den Ortsteil Esbeck und
                                     14 Bewerber für den Ortsteil Hoiersdorf
       enthalten.

•    Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf gem. § 21 Abs. 5 NKWG nur den Namen einer
       wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers
(Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.

•    Die Reihenfolge der Bewerber*innen muss gem. § 21 Abs. 4 Satz 4 NKWG aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.


V.    Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge

Jeder Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Er muss außerdem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein

        für die Stadtratswahl von mindestens 20,
        für die Ortsratswahlen von mindestens 10

Wahlberechtigten des zuständigen  Wahlbereichs. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind (§21 Abs. 9 NKWG). Die Formblätter für diese Unterstützungsunterschriften sind bei der Gemeindewahlleitung anzufordern.
Hiervon ausgenommen sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge:

Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachen (CDU),
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (GRÜNE),
Freie Demokratische Partei (FDP),
DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE),
Alternative für Deutschland (AfD)
Unabhängige Wählergemeinschaft Schöningen (UWG),

Zukunftsinitiative Elm-Lappwald (ZIEL)
Einzelbewerber Schliephake
Esbecker Wählergemeinschaft (EW),
Hoiersdorfer Bürgerliste (HBL).


VI.     Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge für die Vertretungen sollen nach amtlichen Muster eingereicht wer-den. Inhalt und Form der Wahlvorschläge müssen den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 31 ff. NKWO entsprechen. Ein Wahlvorschlag muss gem. § 21 Abs. 6 NKWG enthalten:

1.    Den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jeden Bewerbers;

2.    Bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese,

3.    Bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese.

Das Kennwort oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung einer Partei enthalten. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt.

Muster der erforderlichen Vordrucke sind bei Bedarf bei der Gemeindewahlleitung erhältlich.


VII.    Aufforderung zur Einreichung von  Wahlvorschlägen

    Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge endet am

            Montag, 26. Juli 2021, um 18.00 Uhr.

    Die Wahlvorschläge sind an die

            Gemeindewahlleitung der Stadt Schöningen
            Markt 1
            38364 Schöningen

    zu richten.

Nach Ablauf dieser Frist können gem. § 27 Abs. 2 NKWG bestimmte Mängel in den eingereichten Wahlvorschlägen nicht mehr beseitigt werden. Ich bitte daher, die Wahlvorschläge mit den notwendigen Unterlagen möglichst frühzeitig einzureichen.


VIII.    Wahlanzeige

Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum

        Montag, 14. Juni 2021,

bei der
       
    Niedersächsische Landeswahlleiterin
    Lavesallee 6
    30169 Hannover

einzureichen.

Der Wahlanzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen.


Schöningen, 15.04.2021


Gez. Schneider
Gemeindewahlleiter
        

Dokument zum Download

 

Weiterführende Informationen rund um die Kommunalwahl 2021 sind hier zusammengestellt.

 


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