Stadt der Speere
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Schöningen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

An das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

 

Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sin-ne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hier-für tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Perso-nen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift.

Gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG kann der Datenübermittlung widersprochen werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.