Stadt der Speere
Sympathisch. Erstaunlich. Schön.

Schöningen

Streu- und Räumpflicht

Informationen zum Winterdienst als Flyer erhältlich

Mit der dunklen Jahreszeit sind die Tage kürzer geworden und die Temperaturen haben abgenommen. Nun fiel auch der erste Schnee. So schön die weiße Jahreszeit auch ist, steht die Sicherheit auf unseren Verkehrsflächen an oberster Stelle. Aus diesem Grund weist die Stadt Schöningen auf die Räumpflicht für Eigentümerinnen und Eigentümer hin, deren Grundstücke an öffentlichen Straßen liegen.
Die Gehweg- und in bestimmten Fällen auch die Straßenreinigung sind eine Verpflichtung der Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde. Rechtliche Grundlage bildet die Straßenreinigungssatzung der Stadt Schöningen vom 17.12.1987 in der Fassung der Änderung vom 17.12.1997 (file:///C:/Users/weitze.SCHOENINGEN/Downloads/F_V_1_-_Satzung_ueber_Strassenreinigung.pdf) in Verbindung mit der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung vom 06.07.2005 (file:///C:/Users/weitze.SCHOENINGEN/Downloads/F_V_2_-_Verordnung_ueber_Art_und_Umfang_der_Strassenreinigung.pdf).
Diese umfassen die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen sowie allen Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist. Hierzu zählen auch die kombinierten Geh- und Radwege.

Tagsüber sind die Anlieger in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr verpflichtet, unverzüglich nach beendetem Schneefall, bei langanhaltendem Schneefall oder Schneewehen, jedenfalls aber sobald der Verkehr auf den Gehwegen nicht mehr möglich ist, zu entfernen sowie die Glätte so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen. Dieses gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.
Bei Schneefall sind in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1 m ganz, im Übrigen mindestens 1 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein Seitenstreifen neben der Fahrbahn in 1 m Breite freizuhalten.
Zur Beseitigung von Schnee und Eis und zum Streuen auf Gehwegen und Straßenrandstreifen dürfen schädliche Chemikalien, Auftausalze, Salz-Sand-Gemische, Asche und grobe Stoffe wie Schotter u. ä. nicht verwandt werden.
Sind Reinigungspflichtige nicht in der Lage Ihrer Pflicht persönlich zu erfüllen, so haben sie eine geeignete Person mit der Räumung zu beauftragen.
Die Nichterfüllung der Reinigungspflicht kann zum einen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, zum anderen aber setzen sich Anlieger, deren Gehweg nicht ordnungsgemäß geräumt ist, der Gefahr eventueller privatrechtlicher Haftungsansprüche aus, sollte einem Dritten ein Schaden entstehen.

Der Flyer zum Winterdienst liegt im Rathaus aus und ist als Download auf der Homepage erhältlich.

 


Sie möchten diesen Beitrag teilen?