Stadt der Speere
Sympathisch. Erstaunlich. Schön.

Informationen bei Umzug

Zieht eine wahlberechtigte Person aus der Stadt Schöningen weg, so ist sie für diese Wahlen in Schöningen nicht mehr wahlberechtigt.

Ist eine wahlberechtigte Person nach dem Stichtag  13. Juni 2026 von außerhalb nach Schöningen, Esbeck oder Hoiersdorf zugezogen, erfüllt sie nicht die 3-Monats-Frist. Sie ist für die Bürgermeisterwahl, für die Wahl zum Rat der Stadt Schöningen und für die Wahl eines Ortsrates nicht wahlberechtigt.

 

Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem Stichtag 13. Juni 2026 innerhalb Schöningens in einen anderen Ortsteil um, so verliert sie ihre Wahlberechtigung für die Ortsratswahl. Sie bleibt aber für Bürgermeisterwahl und für die Wahl zum Rat der Stadt weiterhin stimmberechtigt.

Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 2. August 2026 (Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnisses) innerhalb Schöningens um, kann sie nur im Wahllokal des alten Wahlbezirkes oder per Briefwahl wählen. Für die Briefwahl sind beim Wahlamt der Wahlschein und Briefwahlunterlagen zu beantragen.