Stadt der Speere
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Informationen bei Umzug

Zieht eine wahlberechtigte Person aus der Stadt Schöningen weg, so ist sie für diese Wahlen in Schöningen nicht mehr wahlberechtigt.

Ist eine wahlberechtigte Person nach dem Stichtag  13. Juni 2026 von außerhalb nach Schöningen, Esbeck oder Hoiersdorf zugezogen, erfüllt sie nicht die 3-Monats-Frist. Sie ist für die Bürgermeisterwahl, für die Wahl zum Rat der Stadt Schöningen und für die Wahl eines Ortsrates nicht wahlberechtigt. Die Wahlberechtigung für die Wahl zum Landrat und Kreistag bleibt davon unberührt. 

 

Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem Stichtag 13. Juni 2026 innerhalb Schöningens in einen anderen Ortsteil um, so verliert sie ihre Wahlberechtigung für die Ortsratswahl. Sie bleibt aber für Bürgermeisterwahl und für die Wahl zum Rat der Stadt weiterhin stimmberechtigt.

Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 2. August 2026 (Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnisses) innerhalb Schöningens um, kann sie nur im Wahllokal des alten Wahlbezirkes oder per Briefwahl wählen. Für die Briefwahl sind beim Wahlamt der Wahlschein und Briefwahlunterlagen zu beantragen.

 

Ist eine wahlberechtigte Person nach dem 2. August 2026 (Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnisses) von außerhalb nach Schöningen, Esbeck oder Hoiersdorf (innerhalb desselben Landkreises) zugezogen, bleibt Sie im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde und kann nur auf Antrag (bis zum 28.08.2026) in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes aufgenommen werden. Die Wahlberechtigung bleibt ausschließlich für die Landrats- und Kreistagswahl bestehen. Die Wahlberechtigung für die Wahl des Bürgermeisters, Stadtrates, Ortrates entfällt sowohl bei der Fortzugsgemeinde als auch bei der Gemeinde des neuen Wohnsitzes (siehe oben 3-Monats-Frist). 

 

Ab dem 28.08.2026 sind keine Änderungen des Wählerverzeichnisses mehr möglich.