Die Stadt Schöningen weist darauf hin, dass Veröffentlichungen, die von Wahlvorschlagsträgern in Zusammenhang mit Wahlen herausgegeben werden (Wahlplakate, Flyer, Wurfsendungen etc.) Druckerzeugnisse i. S. des § 7 Abs. 1 Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG) sind.
Sie unterliegen daher der Impressumspflicht des § 8 Abs. 1 NPresseG. Auf den Druckwerken sind Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers bzw. beim Selbstverlag (was auf Wahlwerbemittel zutreffen dürfte) Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers zu nennen. Der Impressumspflicht wird insbesondere nicht durch Angabe lediglich einer E-Mail-Adresse Genüge getan. Der Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 1 NPresseG dar, die nach § 22 Abs. 3 NPresseG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann. Die Wahlvorschlagsträger sind kraft Gesetzes an diese Rechtslage gebunden.
Darüber hinaus sind bei der Planung und Durchführung von Wahlwerbemaßnahmen die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPO-VO) zu berücksichtigen. Diese enthält insbesondere Anforderungen an die Kennzeichnung und Transparenz politischer Werbung. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) hat auf seiner Internetseite zur Unterstützung der politischen Parteien und Vereinigungen die Leitlinien der EU-Kommission zur TTPO-VO vom 08.10.2025 veröffentlicht.
Die Leitlinien sind unter folgendem Link abrufbar:
Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz
Es wird um entsprechende Beachtung gebeten.