Selbstbestimmt leben zu können, ist fundamental für alle Menschen. Ein neues Selbstbestimmungsgesetz wird durch einfache und einheitliche Regelungen zur Geschlechtsidentität das bisherige Transsexuellengesetz ersetzen.
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und die Nichtdiskriminierung gehören zu den durch das Grundgesetz garantierten Rechten. Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz, SBGG) möchte diese Rechte für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sicherstellen. Dafür wird das veraltete und zum Teil verfassungswidrige Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980 aufgehoben und durch eine einheitliche Regelung ersetzt, mit der Menschen ihren Geschlechtseintrag oder ihre Vornamen per Selbstauskunft beim Standesamt ändern können.
Das sind die wichtigsten Änderungen:
• Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird für transgeschlechtliche sowie nichtbinäre und intergeschlechtliche Personen einheitlich geregelt , also nicht mehr wie bisher in zwei verschiedenen Gesetzen mit unterschiedlichen Voraussetzungen
Die Angaben zum Geschlecht und zum Vornamen sind im Rahmen der Anmeldung nicht Rechtsverbindlich. Es genügt der Hinweis, dass eine entsprechende Änderung gewünscht ist. Spätestens nach drei Monaten, bei Abgabe der Erklärung muss eine Rechtswahl zum Namen und Geschlecht getroffen werden.
Der Gewählte Vorname muss dabei einen geschlechtsspezifischen Bezug aufweisen. In Zweifelsfällen kann das Standesamt einen Nachweis verlangen.
Die Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. bietet Ihnen die entsprechende Hilfestellung. https://gfds.de/vornamen/gutachten-fuer-das-standesamt/
• Volljährige Menschen können durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen bewirken. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen muss drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden.
Die Anmeldung kann persönlich im Standesamt oder schriftlich erfolgen.
• Für Minderjährige bis 14 Jahre können nur die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Bei der Erklärung des gesetzlichen Vertreters vor dem Standesamt muss auch die minderjährige Person anwesend sein.
• Minderjährige ab 14 Jahren können die notwendige Erklärung selbst abgeben; die Erklärung bedarf der Zustimmung der Sorgerechtsberechtigten. Stimmen die Sorgerechtsberechtigten nicht zu, kann diese Zustimmung - wie in anderen familienrechtlichen Fällen - vom Familiengericht ersetzt werden; dies allerdings nur dann, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Für Anmeldungen von Minderjährigen setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt in Verbindung.
• Die Anmeldung ist gebührenfrei. Für die Erklärung wird eine Gebühr nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen erhoben.
• Nach einer erfolgten Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt für eine erneute Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr. Damit soll vermieden werden, dass Entscheidungen übereilt getroffen werden. Ab der Anmeldung gegenüber dem Standesamt kann eine erneute Änderung also erst nach 15 Monaten vorgenommen werden (drei Monate Anmeldefrist plus zwölf Monate Sperrfrist).