Stadt der Speere
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Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, gegen einzelne, regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehör-de zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt bis zum Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören.


Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen


Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk


Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage


Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie bei der Stadt Schöningen, - Bürgerbüro -, Markt 1, 38364 Schöningen, unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes vornehmen.

Schöningen, 03.11.2022

 

Der Bürgermeister
In Vertretung
gez. Bock