Stadt der Speere
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des/der Bürgermeisters/in am 10.11.2019


1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl des/der Bürgermeisters/in für die Wahlbezirke in Stadt Schöningen
    kann in der Zeit vom 21.10.2019 bis 25.10.2019
    während der allgemeinen Öffnungszeiten
    Mo + Fr von 8.00 - 12.00 Uhr, Di von 8.00 - 16.00 Uhr sowie Do von 8.00 - 18.00 Uhr
    in der Stadt Schöningen im Bürgerbüro, Rathaus Neubau, EG von Wahlberechtigten eingesehen
    werden.

2. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im
    Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die
    Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
    Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit
    oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung
    besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein      
    Sperrvermerk nach §§ 51 und 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eingetragen ist. Das Wählerverzeich-
    nis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
    Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist,
    spätestens am 25.10.2019, während oben genannter Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde
    Einspruch einlegen.
    Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden; die Schriftform gilt auch
    durch Telefax als gewahrt.

3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens  
    20.10.2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,
    wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder
    er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Eine wahlberechtigte Person,

4.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

4.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des
    Wählerverzeichnisses versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,

4.3 Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Der
      Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige
      dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind
      nicht zulässig.

4.4 Die beantragende Person muss Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift
      (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

4.5 Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
      nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.
4.6 Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl bis 13.00 Uhr beantragt werden.
      Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine noch
      bis zum Wahltag bis 15.00 Uhr beantragen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person
      schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht
      zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlbereiches, für den der Wahlschein
    ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
    durch Briefwahl teilnehmen.

5.1 Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich einen amtlichen Stimmzettel des
      Wahlbereiches, einen amtlichen blauen Wahlumschlag, einen amtlichen hellroten Wahlbrief-
      umschlag mit der Anschrift der Wahlbehörde und ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlun-terlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene
Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schrift-liche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.


Schöningen, den 14.10.2019
gez.
Der Gemeindewahlleiter                              
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