Stadt der Speere
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Schöningen

Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes

Information der Verwaltung

Die Stadt Schöningen weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass Gehwege in der Zeit von 8 bis 20 Uhr auf einer Breite von einem Meter von Schnee und Eisglätte freizuhalten sind.  Zur Beseitigung von Schnee und Eis und zum Streuen auf Gehwegen und Straßenrandstreifen dürfen schädliche Chemikalien, Auftausalze, Salz-Sand-Gemische, Asche und grobe Stoffe, wie Schotter u. ä., nicht verwendet werden.  Die von den Gehwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen sind ferner so zu lagern, dass der Verkehr auf der Fahrbahn und den Gehwegen nicht gefährdet wird. Schnee, Eis und Streumittel dürfen nicht den Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenkanalisation gekehrt werden. Die Stadt Schöningen bittet daher darum, der Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes zeitnah nachzukommen. Ferner wird zukünftig verstärkt die Einhaltung des Winterdienstes überwacht und im Falle eines Verstoßes ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Winterdienstes können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. 


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