Stadt der Speere
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Schöningen

Personalmanagement der Bundeswehr

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt

Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über- mitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundes- wehr aufgrund § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift.

Gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG kann der Datenübermittlung widersprochen werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.


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