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Schöningen

Vorbereitung der Kommunalwahl - Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern und stellvertretenden Wahlausschussmitgliedern für die Kommunalwahl am 12. September 2021

Die vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert,

bis zum 03.05.2021

Wahlberechtigte des oben genannten Wahlgebiets als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Gemeindewahlausschusses für die Wahl des Stadtrates Schöningen, des Ortsrates Esbeck und des Ortsrates Hoiersdorf

am 12. September 2021

vorzuschlagen.

Nach § 13 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) kann eine Wahlberechtigte/  ein Wahlberechtigter, die/ der als Bewerberin/ Bewerber oder Vertrauensperson auf einem Wahlvorschlag benannt ist, nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden.

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf nach § 13 (3) NKWG aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ableh-nen:

1.    Mitglieder des Bundestages und der Bunderegierung sowie des Landtages und der Landesregierung,

2.    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,

3.    Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,

4.    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

5.    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungs-gemäß auszuüben,

6.    Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

Für die Tätigkeit in einem Wahlehrenamt wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.


Schöningen, 25.01.2021

Der Gemeindewahlleiter

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